Epidemiengesetz: Revision stärkt Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen
09.03.2026 - Antimikrobielle Resistenzen (AMR) stellen eine wachsende Herausforderung für die öffentliche Gesundheit dar. Die derzeit laufende Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG) stärkt die Überwachung und schafft verbindliche Grundlagen zur Prävention der Entstehung und Ausbreitung sowie zur Bekämpfung resistenter Erreger.
Die Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz (StAR) wurde 2016 vom Bundesrat verabschiedet und 2024 mit dem One Health-Aktionsplan StAR 2024-2027 konkretisiert. Ziel des Aktionsplans ist es, den sachgemässen Einsatz von Antibiotika zu fördern sowie die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen. Ein zentrales Handlungsfeld der Strategie ist die Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, um diese Ziele langfristig sicherzustellen. Im Rahmen der Revision des EpG sollen daher verbindliche Massnahmen zur Prävention, Überwachung sowie zur gezielteren Nutzung und Entwicklung von Antibiotika verankert werden. Nachfolgend werden die vorgeschlagenen Massnahmen im Einzelnen erläutert.
Meldung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen
Im revidierten EpG soll die Überwachung des Antibiotikaverbrauchs sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich gestärkt werden (Artikel 13a).
Neu müssen Spitäler den Verbrauch antimikrobieller Substanzen (AMS) melden. Bisher geschah dies freiwillig über das Schweizerische Zentrum für Antibiotikaresistenzen (ANRESIS). ANRESIS erfasst neben Resistenzen auch den Antibiotikaverbrauch und gibt den Spitälern regelmässig Feedback zur Entwicklung der Antibiotikaverschreibungen. Diese Überwachung ist ein wichtiger Baustein von sogenannten Antibiotic Stewardship Programmen, mit denen Spitäler ihren Antibiotikaeinsatz optimieren können.
Im ambulanten Bereich soll es keine direkte Meldepflicht durch die Ärzteschaft geben, da zusätzliche administrative Belastungen vermieden werden sollen. Die Überwachung des Verbrauches soll stattdessen über bestehende Daten der Krankenversicherer erfolgen. Arztpraxen erhalten auf dieser Basis regelmässig ein individuelles, vertrauliches Feedback zu ihrem Antibiotikaverbrauch sowie ein Benchmarking. Sie können somit ihre Verschreibungspraxis überprüfen und bei Bedarf eigenverantwortlich anpassen. Die Daten bleiben vertraulich. Es können somit aufgrund dieser Daten von den Behörden keine Massnahmen gegenüber einzelnen Ärztinnen und Ärzten getroffen werden. Aggregierte und anonymisierte Auswertungen können für Forschungszwecke sowie zur Steuerung und Weiterentwicklung der Massnahmen im Rahmen der StAR genutzt werden.
Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen
Auch Massnahmen zur Prävention von Infektionen, die durch resistente Krankheitserreger verursacht werden, sind vorgesehen. Neu kann der Bundesrat zusätzliche Massnahmen vorsehen, wenn antimikrobielle Resistenzen Patientinnen, Patienten oder Personal gefährden oder die Behandlung und Sicherheit in Gesundheitseinrichtungen beeinträchtigen (Artikel 19a). Vorgeschlagen sind folgende zusätzlichen Vorgaben für Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen:
- Screening: Gesundheitseinrichtungen müssen eigene Richtlinien zur systematischen Untersuchung auf resistente Erreger einführen und umsetzen. Ziel ist, das Risiko der Einschleppung resistenter Keime in Spitäler zu reduzieren. Die Richtlinien legen fest, welche Risikogruppen getestet werden und welche Massnahmen bei positivem Befund zu ergreifen sind. Für die Erarbeitung der Richtlinien können sich Gesundheitseinrichtungen auf die nationalen Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von multiresistenten Erregern von Swissnoso stützen. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass die Spitäler Eintritts-Screenings derzeit nicht konsequent anhand der Empfehlungen durchführen. Wenn sich die Umsetzung der lokalen Screening-Richtlinien als unzureichend erweist, kann der Bundesrat verbindliche Screenings für bestimmte Risikopatientinnen und -Patienten und Erreger vorschreiben.
- Information über Resistenzen bei Patiententransfers: Bei einer Überweisung muss die aufnehmende Einrichtung vor Eintreffen der Patientin oder des Patienten über eine bestehende oder vermutete Kolonisation mit resistenten Erregern informiert werden.
Zudem bekommt der Bundesrat mit Artikel 19a die Möglichkeit, zusätzliche Pflichten einzuführen, sollten sich die Massnahmen zur Verbesserung des sachgemässen Antibiotikaeinsatzes der Strategie StAR als unzureichend erweisen. So könnten Spitäler verpflichtet werden, Stewardship-Programme für den gezielten Einsatz von Antibiotika einzuführen. Hinzu kann der Bundesrat den Einsatz bestimmter AMS zeitlich begrenzt einschränken oder mit Auflagen versehen, um deren Wirksamkeit zu sichern. Dies gilt insbesondere für neue oder Reserveantibiotika.
Entwicklung und Verfügbarkeit neuer Antibiotika
Die Zunahme antimikrobieller Resistenzen (AMR) führt dazu, dass viele Substanzen ihre Wirkung verlieren. Gleichzeitig zeigen Unternehmen nur wenig Interesse daran, neue Antibiotika und andere AMS auf den Markt zu bringen, da diese sparsam eingesetzt werden müssen, meist nur kurz angewendet werden und damit geringe Umsätze erzielen. Weltweit besteht daher dringender Handlungsbedarf, um dieses Marktversagen im Bereich Antibiotika zu beheben. Die Artikel 50a und 51a des revidierten EpG schaffen neue rechtliche Grundlagen, um gezielt die Entwicklung und Verfügbarkeit neuer AMS zu fördern und damit die Behandlung der Schweizer Bevölkerung bei resistenten Infektionen zu verbessern.
Artikel 50a ermöglicht es dem Bund, Beiträge an internationale Organisationen und Institutionen im Bereich der globalen Gesundheit zu leisten. Diese Mittel werden in Form sogenannter Push-Anreize eingesetzt, um die Forschung und Entwicklung von AMS zu fördern, von der frühen Entwicklung bis hin zu klinischen Studien. Ziel ist es, die Entwicklung neuer Antibiotika überhaupt erst zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern. Bei der Antibiotikaentwicklung übernehmen solche Aufgaben häufig internationale Product Development Partnerships (PDPs) wie GARDP oder CARB-X, die von diesen Beiträgen profitieren sollen. Mittels Push-Anreizen können insbesondere innovative Antibiotika (z. B. neue Wirkmechanismen) unterstützt werden, weil deren Entwicklung riskanter ist.
Artikel 51a adressiert das bestehende Marktversagen bei AMS und sieht die Schaffung eines sogenannten Pull-Anreizes vor. Über das vorgeschlagene Subskriptionsmodell können Unternehmen jährliche Pauschalbeträge erhalten, wenn sie wirksame neue AMS mit definierten Eigenschaften bereitstellen. Damit hängen die Einnahmen des Unternehmens nicht davon ab, wie oft das Medikament eingesetzt wird, was den sparsamen Einsatz fördert. Voraussetzung ist, dass die Substanz in der Schweiz zugelassen wird, und sie gegen die prioritären resistenten Erreger wirkt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese AMS jederzeit verfügbar sind. Pull-Anreize stellen somit auch die Versorgung mit diesen neuen Wirkstoffen sicher.
One Health-Überwachung von Resistenzen
Die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt sind eng miteinander verknüpft. Dies zeigt sich insbesondere bei der Erkennung und Überwachung von Krankheitserregern, die z. B. vom Tier oder einem Lebensmittel auf den Menschen übergehen können sowie für Antibiotikaresistenzen. Es wird daher mit der Revision des EpG eine gesetzliche Grundlage für ein nationales Informationssystem geschaffen, in welches die Ergebnisse von genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern aus den Bereichen Mensch, Tier und Umwelt erfasst und analysiert werden können (Artikel 15a-c & 60c).
Mithilfe der genomischen Daten können Behörden und Forschende nicht nur Ausbrüche besser nachverfolgen und gezielter bekämpfen, sondern auch die Übertragungswege von Antibiotikaresistenzen innerhalb und zwischen den Bereichen Mensch, Tier und Umwelt besser erkennen.
Beratung im Parlament
Es zeichnet sich ab, dass die «stille Pandemie» der AMR auf absehbare Zeit eine Bedrohung für die Gesundheitssysteme weltweit bleiben wird. Die Revision des EpG stärkt deshalb die Massnahmen zur Prävention, Überwachung und Bekämpfung von AMR in der Schweiz langfristig. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision an seiner Sitzung vom 20. August 2025 ans Parlament überwiesen. Dieses wird 2026 über die Revision beraten und entscheiden, ob das Gesetz in dieser Form in Kraft treten soll.
Weiterführende Informationen
Revision Epidemiengesetz
Das Epidemiengesetz (EpG) regelt, wie und durch wen übertragbare Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Es wird überarbeitet, um Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen und um dafür zu sorgen, dass die Schweiz künftige Gesundheitskrisen möglichst gut bewältigen kann. Dazu gehört etwa auch, Antibiotikaresistenzen besser zu verhüten und zu bekämpfen.
Erlassentwurf
Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Botschaft
Botschaft zur Änderung des Epidemiengesetzes